Ausbildung

Die Österreichische Bundessport-Organisation bietet wieder zahlreiche Ausbildungskurse an.

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Mitteilungsblatt

Transferzeit, Ausbildungs- und Schiedsrichterkosten! Das neue Mitteilungsblatt des ÖEHV:

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Anti-Doping

Was ist "Anti-Doping, Insight"?: Ein neues E-Learning-Programm. Hier geht es zum Login:

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Highlights

Das Länderspieljahr 2011/12 ist zu Ende - Highlights einiger Spiele des Nationalteams:

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Disziplinarordnung

I. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Geltungsbereich


Der Disziplinarordnung unterliegen alle in § 4 der Satzungen des ÖEHV angeführten physischen und juristischen Personen samt ihren Mitgliedern, Spielern, Funktionären und Trainern (Coaches).

§ 2 Vergehen

Als Vergehen kann eine Tat nur bestraft werden, wenn sie vor ihrer Begehung bzw. Unterlassung mit Strafe bedroht war.

§ 3 Versuch, Beihilfe, Anstiftung


Nicht nur das Vergehen als solches, sondern auch der Versuch, die Anstiftung und die Beihilfe sind strafbar.

§ 4 Wirksamkeitsbeginn verhängter Strafen

Verhängte Strafen werden mit dem Zeitpunkt der mündlichen Verkündung in Anwesenheit der Parteien, der fernmündlichen, telegrafischen (auch Telefax) oder schriftlichen Verständigung des Vereines des Bestraften, des Bestraften selbst oder eines Bevollmächtigten des Bestraften wirksam.

§ 5 Strafbemessung

1) Die Strafe ist innerhalb der Grenzen des Strafsatzes unter Berücksichtigung von mildernden und erschwerenden Umständen zu bemessen. Als Strafmilderungsgründe gelten unter anderem sportliche Unbescholtenheit und Geständnis.

2) Als Straferschwerungsgründe gelten unter anderem Vorstrafen, die Wiederholung gleicher Vergehen, die Begehung anderer Vergehen und die Begehung eines Deliktes unter Umständen, die geeignet sind, das Ansehen des Sportes, der Sportbehörden und ihrer Funktionäre zu schädigen.

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Disziplinarordnung des ÖEHV herunterladen (Stand: 13.7.2008; PDF)