Disziplinarordnung
I. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Geltungsbereich
Der Disziplinarordnung unterliegen alle in § 4 der Satzungen des ÖEHV angeführten physischen und juristischen Personen samt ihren Mitgliedern, Spielern, Funktionären und Trainern (Coaches).
§ 2 Vergehen
Als Vergehen kann eine Tat nur bestraft werden, wenn sie vor ihrer Begehung bzw. Unterlassung mit Strafe bedroht war.
§ 3 Versuch, Beihilfe, Anstiftung
Nicht nur das Vergehen als solches, sondern auch der Versuch, die Anstiftung und die Beihilfe sind strafbar.
§ 4 Wirksamkeitsbeginn verhängter Strafen
Verhängte Strafen werden mit dem Zeitpunkt der mündlichen Verkündung in Anwesenheit der Parteien, der fernmündlichen, telegrafischen (auch Telefax) oder schriftlichen Verständigung des Vereines des Bestraften, des Bestraften selbst oder eines Bevollmächtigten des Bestraften wirksam.
§ 5 Strafbemessung
1) Die Strafe ist innerhalb der Grenzen des Strafsatzes unter Berücksichtigung von mildernden und erschwerenden Umständen zu bemessen. Als Strafmilderungsgründe gelten unter anderem sportliche Unbescholtenheit und Geständnis.
2) Als Straferschwerungsgründe gelten unter anderem Vorstrafen, die Wiederholung gleicher Vergehen, die Begehung anderer Vergehen und die Begehung eines Deliktes unter Umständen, die geeignet sind, das Ansehen des Sportes, der Sportbehörden und ihrer Funktionäre zu schädigen.
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Disziplinarordnung des ÖEHV herunterladen (Stand: 13.7.2008; PDF)












