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Meldebestimmungen

Meldebestimmungen des ÖEHV herunterladen (PDF, 889 Kb).
§ 1 Anmeldepflicht

(1) Beim ÖEHV ist als Spieler jeder Vereinsangehörige als Mitglied des ÖEHV anzumelden, der an eishockeysportlichen Übungen seines Vereines als Amateur teilnimmt.

(2) Die Anmeldung von Personen, denen die Amateureigenschaft vom ÖEHV nicht zuerkannt wird, ist verboten und strafbar. Bei Verlust dieser Qualifikation ist der Betreffende sofort abzumelden, sobald sein Verein hievon Kenntnis erhält oder erhalten konnte. Die Amateurbestimmungen des IEHV (Internationaler Eishockey-Verband) sind in Zweifelsfällen entscheidend.

§ 2 Personenkreis

(1) Jugendliche: das sind jene Spieler, die am 1. Jänner des laufenden Verbandsjahres das 20. Lebensjahr nicht überschritten haben. Das Verbandsjahr erstreckt sich jeweils vom 1. Mai bis 30. April des folgenden Kalenderjahres.

(2) Sie sind aber nur dann spielberechtigt, wenn im Spielerpaß ein ärztlich bestätigter Tauglichkeitsbefund eingetragen ist.

(3) Die Teilnahme eines Jugendlichen an einem Verbands- oder Freundschaftsspiel ohne einen solchen positiven Tauglichkeitsbefund ist untersagt. Sollte ein solcher Jugendlicher aus welchen Gründen auch immer dennoch zum Einsatz gebracht werden, wird dies der Aufstellung eines nicht gemeldeten Spielers gleichgehalten und vom Referenten für das Melde-, Ordnungs- und Beglaubigungswesen gemäß den hiefür geltenden Strafbestimmungen geahndet.

(4) Ein Jugendlicher, der einen positiven Tauglichkeitsbefund hat, darf

a) an Jugendbewerben je nach Ausschreibung mitwirken;
b) in Verbandsspielen (Meisterschafts-, Cupspielen u.dgl.) nur dann mitwirken, wenn diese im Rahmen eines Jugendbewerbes abgehalten werden;
c) nicht an anderen, für Seniorenmannschaften offenen Bewerben mitwirken. Die Aufstellung eines Jugendlichen ohne entsprechenden Tauglichkeitsbefund "für Seniorenwettbewerb geeignet" und ohne generelle Zustimmung eines gesetzlichen Vertreters wird der Aufstellung eines nicht gemeldeten Spielers gleichgehalten und ist daher strafbar.

(5) Sie sind für Seniorenbewerbe spielberechtigt, wenn im Spielerpaß ein Tauglichkeitsbefund "für Seniorenwettbewerb geeignet" eingetragen ist.

(6) Ein Jugendlicher, der einen positiven Tauglichkeitsbefund "für Jugendwettbewerb geeignet" hat, darf in Spielen analog Absatz 4 mitwirken.

(7) Ein Jugendlicher, der einen positiven Tauglichkeitsbefund "für Seniorenwettbewerb geeignet" und die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters hat, darf in a l l e n Spielen mitwirken.

(8) Pro Altersklasse (Schüler und jünger) dürfen nur 6 ausländische Spieler ohne Bedingung angemeldet und zum Einsatz gebracht werden. Darüber hinaus dürfen weitere ausländische Spieler gemeldet und zum Einsatz gebracht werden, soweit sie nachweislich ihren ständigen Wohnsitz in Österreich haben und eine Schule in Österreich besuchen bzw. einer geregelten Beschäftigung in Österreich nachgehen. EU-Staatsbürger sind von dieser Regelung ausgenommen.

(9) Senioren sind jene Spieler, welche die für die Jugendlichen festgesetzte Altersgrenze überschritten haben.

(10) Senioren dürfen an allen Spielen teilnehmen, mit Ausnahme jener, die im Rahmen von Jugendbewerben abgehalten werden.

§ 3 - Rechte und Pflichten des anmeldenden Vereines

(1) Mit der vollzogenen Anmeldung gehen sämtliche Rechte und Pflichten eines Vereines gegenüber dem Spieler, die einer Regelung durch den ÖEHV unterliegen, auf den angemeldeten Verein über.

(2) Insbesonders hat der Verein das Recht der Abmeldung und Freigabe bzw. Nichtfreigabe aller für ihn ordnungsmäßig gemeldeten Spieler; aber auch die Verpflichtung, für sportliche Erziehung und Aufrechterhaltung der Sportdisziplin sowie nach besten Kräften für sportlichen Wettspielverkehr Sorge zu tragen.

(3) Der Verband kann für die An- und Ummeldung sowohl von Jugendlichen als auch von Senioren eine jährlich festzusetzende Spielergebühr einheben. Eine Anmeldung ist nur dann gültig, wenn auch die Gebühr bezahlt ist. Der Verein haftet für die richtige und zeitgerechte Bezahlung aller Verbandsgebühren, welche für jeden der gemeldeten Spieler zur Vorschreibung gelangten.

§ 4 Anmeldung nur für einen Verein

(1) Ein Spieler kann beim ÖEHV nur für einen Verein gemeldet sein.

(2) Die Anmeldung von Spielern, welche bereits bei einem Verbandsverein des ÖEHV gemeldet waren, bei einem anderen Verbandsverein, kann nur erfolgen, wenn entweder die Freigabe des alten Vereines vorliegt oder die Sperrfrist abgelaufen ist.

(3) Die Anmeldung kann nur nach Ablauf der Sperrfrist in der vom Verband festgesetzten Transferzeit erfolgen.

(4) Erscheint ein Spieler infolge Nichteinhaltung dieser Bestimmung für zwei Vereine gemeldet, so sind sowohl der Spieler als auch der neuanmeldende Verein wegen Doppelmeldung straffällig. Im Falle der Doppelmeldung gilt der Spieler für jenen Verein gemeldet, dessen Anmeldung früher erfolgte (Zeitpunkt des Poststempels).

§ 5 Vorgang bei der Anmeldung

(1) Die Anmeldung hat mittels der vom ÖEHV auferlegten Anmeldeformulare zu erfolgen, welche den Vereinen über Anforderung vom Sekretariat ausgefolgt werden.

(2) Das Anmeldeformular besteht aus: dem Anmeldeschein, dem Freigabeschein, der Abmeldebestätigung und dem Anmeldegegenschein.

(3) Der Anmeldeschein ist in den hiezu bezeichneten Teilen auszufüllen (Name in Blockschrift) und vom Spieler eigenhändig (bei noch nicht volljährigen Jugendlichen auch von einem gesetzlichen Vertreter) und einem dem ÖEHV als zeichnungsberechtigt bekanntgegebenen Vereinsfunktionär unter Beisetzung der Vereinsstampiglie zu zeichnen. Im Anmeldegegenschein sind der Name des Spielers (in Blockschrift) und der Name des anmeldenden Vereines, im Freigabeschein und in der Abmeldebestätigung nur der Name des Spielers (in Blockschrift) sofort einzusetzen. Die Formulare sind mit Tinte, Kugelschreiber oder Schreibmaschine leserlich auszufüllen.

(4) Die ordnungsgemäß ausgefüllten und unterzeichneten Anmeldeformulare (s.Abs. 5 lit. a und b) müssen spätestens bis 24.00 Uhr des ersten Einsatztages des anzumeldenden Spielers (Datum des Poststempels) an das Sekretariat des ÖEHV übersandt werden.

(5) Zur Anmeldung eines Spielers ist folgender Vorgang einzuhalten:
a) Die Vereine haben das vollständig ausgefüllte und ordnungsgemäß gefertigte Anmeldeformular (Abs. 2), ein Paßbild (dem Alter entsprechend) des Spielers im Sekretariat des ÖEHV persönlich einzureichen oder eingeschrieben einzusenden. Außerdem hat der Verein bei der Erstanmeldung von Nachwuchs- und Seniorenspielern eine Photokopie der Geburtsurkunde vorzulegen.
b) Für aus dem Ausland kommende Spieler, welche nur die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen und erstmals in Österreich zur Anmeldung gelangen, sind neben dem Anmeldeformular eine Transferkarte des letzten zuständigen nationalen Eishockeyverbandes sowie der österreichische Reisepaß und Staatsbürgerschaftsnachweis vorzulegen. Für diese Spieler gelangen die Sperrbestimmungen des ÖEHV nur in Österreich zur Anwendung.

c) Die Auflösung eines Spieler-Leihabkommens ist in der Transferzeit möglich, unabhängig davon, ob das Spieler-Leihabkommen konsumiert worden ist oder nicht. Spieler eines Vereines dürfen nur in drei aufeinanderfolgenden Saisonen an einen anderen Verein verliehen werden.

(6) Bei Nichtentsprechen einer eingereichten Anmeldung in auch nur einem der im Absatz 5 lit. a) bzw. b) aufgezählten Belange (z.B. fehlende Unterschrift oder Stampiglie etc.) gilt der Spieler als "nicht gemeldet".

(7) Für eine fehlerhafte Anmeldung bzw. für eine durch andere Umstände bedingte Nichtspielberechtigung des Angemeldeten trägt der anmeldende Verein so lange die Verantwortung, als die Anmeldung nicht durch den Referenten für das Melde-, Ordnungs- und Beglaubigungswesen genehmigt wird.

(8) Das Sekretariat ist nicht verpflichtet, die eingereichten Anmeldeformulare und deren Beilagen hinsichtlich ihrer Ordnungsmäßigkeit zu prüfen. Die Prüfung der ordnungsmäßigen Anmeldung bzw. Spielberechtigung erfolgt ausschließlich durch den Referenten für das Melde-, Ordnungs- und Beglaubigungswesen.

§ 6 Tauglichkeitsbefunde

Die zur Spielberechtigung der Jugendlichen und auch sonst etwa erforderlichen Tauglichkeitsbefunde sind entsprechend den diesbezüglichen Vorschriften in jedem Jahr zu erneuern, d.h. alle Jugendlichen müssen in jedem Spieljahr neuerlich untersucht werden. Die entsprechende ärztliche Eintragung im Spielerpaß ist jährlich zu erneuern.

§ 7 Durchführung der Anmeldung: Spielberechtigung

(1) Der Referent für das Melde-, Ordnungs- und Beglaubigungswesen prüft die Zulässigkeit der Anmeldung (§ 4) und stellt den Anmeldegegenschein, den Freigabeschein und die Abmeldebestätigung sowie den Spielerpaß nach Unterfertigung und Datierung mit der Anmeldung an den anmeldenden Verein zurück.

(2) Aus dem Anmeldegegenschein ist zu entnehmen, mit welchem Zeitpunkt der betreffende Spieler spielberechtigt erscheint.

(3) Der Senioren-Spielerpaß ist von dem betreffenden Spieler eigenhändig zu fertigen.

(4) Der Anmeldeschein verbleibt im Sekretariat des ÖEHV als Dokument. Die Personaldaten eines jeden Spielers sowie allfällige andere mit seiner Sportausübung in Verbindung stehenden Daten (Strafen etc.) sind im Sekretariat des ÖEHV computermäßig erfaßt.

§ 8 Anmelde-, Transfer- und Abmeldezeiten

(1) In der Zeit vom 1.5. - 15.12. eines jeden Kalenderjahres können die An- und Abmeldungen von Spielern aller Klassen sowie die Anmeldung von Leihvertragsspielern durchgeführt werden. Die An- und Abmeldung von ausländischen und staatenlosen Spielern sowie von Spielern gem. Abs. 2 lit. b) ist jederzeit möglich. ACHTUNG!!! Allfällige Sonderbestimmungen sind in den jeweiligen Meisterschafts-Durchführungsbestimmungen festgelegt.

(2) Die jeweiligen Ligaausschüsse sind für ihren Bereich berechtigt, einen Endtermin für den Austausch der jeweils zugelassenen ausländischen oder staatenlosen Spieler und der Spieler aus dem Kreise der Personen des lit. b dieses Absatzes dem Vorstand des ÖEHV vorzuschlagen. Dieser Endtermin muß zu seiner Wirksamkeit vom Vorstand des ÖEHV bestätigt werden.

Jeder Verein darf beim ÖEHV nur jene Zahl von Transferkarten-Seniorenspielern gleichzeitig gemeldet haben, die vom Vorstand des ÖEHV beschlossen und in den Durchführungsbestimmungen der österreichischen Meisterschaft im Eishockey für das jeweilige Spieljahr ersichtlich ist.

Als Transferkartenspieler gelten:
a) alle Spieler, die eine Transferkarte benötigen, um in Österreich den Eishockeysport ausüben zu dürfen, ausgenommen österreichische Staatsbürger mit Transferkarte;
b) Staatenlose und Personen, denen nach der völkerrechtlichen Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28.7.1951, ratifiziert am 26.8.1954 und kundgemacht am 15.4.1955, BGBl 55/1955, die Rechtsstellung eines Flüchtlings zuerkannt worden ist, jedoch nur so lange sie noch nicht 3 Jahre ihren ständigen ununterbrochenen Aufenthalt in Österreich - bei Staatenlosen gerechnet ab der ersten polizeilichen Meldung nach dem Meldegesetz, bei Konventionsflüchtlingen ab der ersten polizeilichen Meldung als Flüchtling - haben.

(3) Ausländische Spieler, welche auch die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen (Doppelstaatsbürger) und ehemals ausländische Spieler, die unter Aufgabe ihrer bisherigen Staatsbürgerschaft die österreichische Staatsbürgerschaft erworben haben (naturalisierte Ausländer), unabhängig davon, ob sie bereits bei einem anderen nationalen Eishockeyverband gemeldet waren oder nicht, sind inländischen Spielern gleichgestellt. Bei Anmeldung solcher Spieler sind neben dem Anmeldeschein der österreichische Reisepaß und Staatsbürgerschaftsnachweis sowie im Falle der bereits erfolgten Meldung bei einem anderen nationalen Eishockey-Verband eine Transferkarte des letzten zuständigen Eishockey-Verbandes vorzulegen.

(4) Spieler (ausgenommen Senioren - siehe jedoch Abs. 1 und 5) mit österreichischer oder ausländischer Staatsbürgerschaft, Staatenlose oder Konventionsflüchtlinge, die bisher beim ÖEHV nicht gemeldet waren, können jederzeit angemeldet werden.

Sollten solche Spieler bei einem dem IEHV angehörigen ausländischen Verband gemeldet gewesen sein, benötigen sie eine Freigabebestätigung des früheren Verbandes. Werden solche Spieler - ausgenommen solche mit österreichischer Staatsbürgerschaft - in einer Seniorenmannschaft eingesetzt, gelten sie trotz ihres jugendlichen Alters als Transferkarten-Seniorenspieler.

(5) Seniorenspieler mit österreichischer Staatsbürgerschaft, die bisher beim ÖEHV nicht gemeldet waren, können in der Landesliga jederzeit angemeldet werden. Sollten solche Spieler bei einem dem IEHV angehörigen ausländischen Verband gemeldet gewesen sein, benötigen sie eine Transferkarte.

§ 9 Vorgang bei der Abmeldung

(1) Grundsätzlich kann sich ein Spieler nur mittels eingeschriebenen Briefes bei seinem Verein abmelden. Abmeldungen direkt beim ÖEHV sind ungültig.

(2) Meldet sich ein Spieler bei seinem Verein ab oder verliert er durch Ausschluß seine Vereinszugehörigkeit, ist er bei Abmeldung innerhalb der Transferzeit (s.§ 8 Abs. 1) längstens innerhalb von 8 Tagen nach Eintreffen seines Abmeldeansuchens bei seinem Verein, bei Abmeldung außerhalb der Transferzeit binnen 8 Tagen ab Beginn der nächsten Transferzeit von diesem beim ÖEHV abzumelden.

(3) Es bleibt dem Verein unbenommen, seinen Spieler auch ohne Ansuchen oder auch gegen dessen Willen beim ÖEHV als Spieler abzumelden.

(4) Unterläßt ein Verein die ordnungsmäßige Abmeldung gem. Abs. 2, so ist ungeachtet der Bestimmungen des Abs. 5 diese Unterlassung als Verweigerung der Freigabe zu werten.

(5) Ausländische Spieler und ausländische Spielertrainer sind mit Beendigung ihres auf Zeit abgeschlossenen Dienstverhältnisses binnen 8 Tagen beim ÖEHV abzumelden und freizugeben. Nach Ablauf dieser Frist ist der Referent für das Melde-, Ordnungs- und Beglaubigungswesen berechtigt, die Abmeldung durchzuführen und die Freigabe zu erteilen.

Hingegen sind ausländische Spieler und ausländische Spielertrainer, die in keinem Dienstverhältnis stehen, inländischen Spielern gleichgestellt. Für diese Spieler und Spielertrainer gelangen die Sperrbestimmungen des ÖEHV nur in Österreich zur Anwendung.

(6) Die Unterlassung oder nicht rechtzeitige Durchführung einer Abmeldung ist strafbar.

(7) Bei Bestehen eines Dienstnehmer- oder dienstnehmerähnlichen Verhältnisses kann ein Verein die Freigabe eines Spielers nur verweigern, wenn er durch Vorlage einer schriftlichen Vereinbarung nachweist, daß mit dem Spieler noch ein aufrechtes Vertragsverhältnis besteht. Die Vorlage der schriftlichen Vereinbarung hat zwingend gleichzeitig mit der Übersendung des die Nichtfreigabe enthaltenden Freigabescheines an das Sekretariat des ÖEHV zu erfolgen, andernfalls ist die Freigabeverweigerung rechtsunwirksam.

§ 10 Rechte und Pflichten des abmeldenden Vereines

(1) Mit dem Tag der Abmeldung beim ÖEHV begibt sich der abmeldende Verein aller Rechte und Pflichten gegenüber dem Spieler, die einer Regelung durch den Referenten für das Melde-, Ordnungs- und Beglaubigungswesen unterliegen. Hievon ist jedoch das Recht der Freigabe bzw. der Nichtfreigabe ausgenommen.

(2) Wenn ein Spieler von seinem Verein nicht freigegeben wurde, so kann diese Nichtfreigabe nur über schriftlichen Antrag des abmeldenden Vereines durch den Referenten für das Melde-, Ordnungs- und Beglaubigungswesen aufgehoben werden.

(3) Der Stammverein, d.i. der Verein des ÖEHV, bei welchem ein Eishockeyjugendspieler in überwiegendem Maße seine Eishockeyausbildung erhalten hat, kann die Freigabe dieses Jugendspielers vor dem 19. Lebensjahr verweigern. Es kann jedoch der Referent für das Melde-, Ordnungs- und Beglaubigungswesen in begründeten Fällen eine Ausnahmeentscheidung treffen. Für Supermini-, Mini- und Knaben kann diese Ausnahmeentscheidung auch ohne Bindung an Transferzeiten erteilt werden.

§ 11 Bearbeitung der Abmeldung durch den Verein

(1) Die Abmeldung erfolgt durch Ausfüllen der Abmeldebestätigung und des Freigabescheines, die mit dem Datum der Abmeldung zu versehen und durch einen dem ÖEHV als zeichnungsberechtigt bekanntgegebenen Vereinsfunktionär unter Beisetzung der Vereinsstampiglie eigenhändig zu fertigen sind. Die Abmeldebestätigung ist unverzüglich dem Spieler, der Freigabeschein und der Spielerpaß sind dem ÖEHV innerhalb von 8 Tagen zu übermitteln. Diese Übermittlung hat entweder durch Abgabe im Verbandssekretariat gegen Übernahme einer Empfangsbestätigung oder brieflich (rekommandiert) zu erfolgen.

(2) Sind die Abmeldedokumente beim Verein in Verlust geraten, so sind im Verbandssekretariat Duplikatformulare zu beheben und mit diesen die Abmeldung durchzuführen.

(3) Der Spieler gilt mit jenem Tage, mit welchem der Freigabeschein datiert ist, längstens aber mit dem achten Tage, der dem Tage des Eintreffens der Abmeldung beim Verein folgt, beim ÖEHV als abgemeldet.

§ 12 Bearbeitung der Abmeldung durch den ÖEHV

Das Sekretariat des ÖEHV prüft die Abmeldedokumente auf ihre ordnungsgemäße Ausfüllung, hinterlegt sie und führt die Abmeldung durch entsprechende Computereintragungen durch.

§ 13 Sperrfristen

(1) Die Sperrfristen sind Wartezeiten zum Schutze der Vereine. Sie haben keinen Strafcharakter und können durch einen Gnadenakt weder aufgehoben noch gekürzt werden. Grundsätzlich liegt es im Belieben des abmeldenden Vereines, einen Spieler ohne Angabe von Gründen nicht freizugeben.

(2) Die Sperrfrist beträgt für alle Spieler, gleichgültig welcher Altersgruppe der Spieler angehört, 18 Monate (siehe jedoch Übertrittsbestimmungen des ÖEHV).

(3) Ausländische Spieler und Spielertrainer können nach Auslaufen eines schriftlich abgeschlossenen Dienstvertrages nicht gesperrt werden (§ 9, Abs. 5).

(4) Wurde ein Spieler von seinem Verein nicht fristgerecht beim Verband abgemeldet (§ 9 Abs. 4), dann beginnt die Sperrfrist mit Einlangen des Abmeldescheines beim Verein.

(5) Bei Vereinsauflösung (Fusion zweier Vereine oder Auflösung der Eishockey-Sektion sind einer Vereinsauflösung gleichzuhalten; Namensänderung eines Vereines ist jedoch keine Vereinsauflösung) und bei Ausschluß eines Vereines aus dem ÖEHV gelten die Spieler dieses Vereines ab dem Tage des Auflösungbeschlusses (Tag der Konkurseröffnung) bzw. ab dem Tag der Beschlußfassung der Generalversammlung des ÖEHV über den endgültigen Ausschluß des Vereines aus dem ÖEHV als von ihrem Verein abgemeldet und im Sinne von Abs. 2 als gesperrt. Über die Freigabe dieser Spieler entscheidet der Vorstand des ÖEHV.

§ 14 Schlußbestimmungen

Diese Meldevorschriften werden durch die jeweiligen Durchführungsbestimmungen und durch die Disziplinarordnung ergänzt.

Stand: 20.07.2000




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